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Satzung

der

Becker-Kerner-Stiftung

gemeinnützige Stiftung

zur Förderung der Jugend, der Kultur und des Sports

 

Präambel

 

Die Stiftung verfolgt das Ziel, Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bei der Ausübung sportlicher und kultureller Aktivitäten zu unterstützen. Insbesondere junge Menschen, die ihre Talente und Interessen aus wirtschaftlichen Gründen nicht leben, erleben und ausleben können, bedürfen dieser Unterstützung. 
Gefördert werden können junge Menschen, unabhängig von ihrer Herkunft, Nationalität und Religion. Die Stiftung kann durch Einzelhilfen, durch regelmäßige Zahlungen oder durch Übernahme von Kosten wirken. Die Empfänger können die Heranwachsenden selbst, deren Erziehungsberechtigte, die sie betreuenden Vereine oder eine andere Stiftung sein.

 

§ 1 

Name, Rechtsform

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1.Die Stiftung führt den Namen:

Becker-Kerner-Stiftung 

 

2.Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts in der treuhänderischen Verwaltung der Haspa Hamburg Stiftung (nachfolgend „Stiftungsverwalterin“ genannt). Die Stiftungsverwalterin wird für sie im Rechts- und Geschäftsverkehr handeln. Im Innenverhältnis unterliegt die Stiftungsverwalterin dem Stiftungsgeschäft und dieser Satzung.

 

§ 2

Stiftungszweck

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1.Stiftungszweck ist die Förderung junger Menschen in Sport und Kultur.

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2. Zweck der Stiftung ist die Förderung 

- der Jugendhilfe

- der Kunst und Kultur

- des Sports. 

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Weiterleitung finanzieller Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Stiftung kann auch durch Einzelhilfen, durch regelmäßige Zahlungen oder durch Übernahme von Kosten die Förderung von Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bei der Ausübung sportlicher und kultureller Aktivitäten bewirken. 

 

3. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ausländischen Körperschaften für die Verwirklichung der in Ziffer 1 genannten Zwecke. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Stiftung erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der Stiftungsmittel unverzüglich eingestellt.

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4. Bei der Förderung der in Ziffer 1 aufgeführten Einrichtungen bzw. Projekte darf die Stiftung ihre Mittel nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ausländische Körperschaften für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke weitergeben.

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5. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

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6. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

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§ 3

Stiftungsvermögen

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1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist getrennt vom anderen Vermögen der Stiftungsverwalterin zu verwalten.

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2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen auch von dritter Seite (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände) erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich dem Vermögensstock gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.

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3. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszwecks dienen grundsätzlich nur die Erträge des Vermögens sowie die Zuwendungen, soweit sie nicht nach Ziffer 2 das Vermögen erhöhen.

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4. Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.

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5. Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung

a) Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen;

b) zeitnah zu verwendende Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, soweit und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Stiftungszwecke nachhaltig erfüllen zu können. Dies gilt insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Vorhaben.

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6. Die Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.

7. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

8. Bis zu einem Drittel des jährlichen Stiftungseinkommens kann dazu verwandt werden, in angemessener Weise die Stifter und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und die Andenken zu ehren.

 

§ 4

Vorstand

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1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus vier Personen.

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2. Geborene Mitglieder des Vorstands sind die beiden Stifter. Frau Britta Becker-Kerner ist Vorsitzende des Vorstands, Herr Johannes B. Kerner ist stellvertretender Vorsitzender des Vorstands. Die Stifter bleiben auf Lebenszeit im Amt. Sie sind berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

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3. Der Vorsitz des Vorstands ist durch ein Mitglied der Familie Becker-Kerner zu besetzen. 

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4. Die geborenen Mitglieder wählen zwei Personen als weitere Mitglieder (Kooptation). Die Amtszeit eines kooptierten Mitglieds beträgt vier Jahre.

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5. Scheidet ein Mitglied aus, so wählt der verbleibende Vorstand auf die Dauer von vier Jahren ein neues Mitglied (Kooptation). Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt  der verbleibende Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstands um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. 

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6. Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied jederzeit abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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7. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Kompetenz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

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8. Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 2 und 3 wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wiederwahl ist zulässig.

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9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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10. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Lediglich die/der Vorsitzende des Vorstands hat Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Auslagen. Die Höhe des Ersatzes der jährlichen Auslagen ist auf 5% der ordentlichen Erträge begrenzt. 

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§ 5

Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands

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1. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Stiftungsverwalterin ein Vetorecht zu, wenn die Mittelverwendung gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

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2. Der Vorstand kann einen Stiftungsbeirat mit bis zu acht Mitgliedern bestellen.

 

3. Die Beschlüsse des Vorstands werden grundsätzlich auf Vorstandssitzungen gefasst. Der Vorstand wird von der Stiftungsverwalterin einmal jährlich, darüber hinaus nach Bedarf schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern.

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4. Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, im Falle ihrer Abwesenheit, die des Stellvertreters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

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5. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Bei der Beschlussfassung abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

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6. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen, wenn sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt.

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§ 6

Stiftungsbeirat

 

1. Der Stiftungsbeirat hat neben dem Vorstand ein Vorschlagsrecht für die Förderprojekte und Verwendung der Erträge. Außerdem wirbt der Stiftungsbeirat für die Unterstützung der Stiftung.

 

2. Der Stiftungsbeirat besteht aus höchstens acht Personen.

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3. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Mitglied des Stiftungsbeirats sollte bei Ernennung bzw. Wiederwahl nicht das siebzigste Lebensjahr überschritten haben. 

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4. Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

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§ 7

Stiftungsverwalterin

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1. Die Stiftungsverwalterin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend den Beschlüssen des Vorstands.

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2. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt die Stiftungsverwalterin innerhalb von sechs Monaten eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

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§ 8

Kosten

​

1. Die der Stiftungsverwalterin für die Verwaltung des Stiftungsvermögens von Dritten in Rechnung gestellten Kosten, d. h. zum Beispiel Ausgabeaufschläge, Depot- und Kontogebühren bzw. sonstige Gebühren, werden der Stiftung belastet. Gleiches gilt für sonstige der Stiftungsverwalterin von Dritten bezüglich der Stiftung in Rechnung gestellte Kosten, z. B. die Kosten für die Buchhaltung, die Erstellung der Jahresabrechnung und Steuererklärung sowie Herausgabeansprüche Dritter.

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2. Die Stiftungsverwalterin selbst wird für die Verwaltung des Stiftungsvermögens bzw. die Abwicklung der Fördermaßnahmen keine Verwaltungsgebühr erheben.

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§ 9

Geschäftsjahr

​

Das Geschäftsjahr entspricht dem Geschäftsjahr der Stiftungsverwalterin. Es kann von der Stiftungsverwalterin abweichend festgelegt werden.

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§ 10

Satzungsänderungen

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Der Vorstand kann die Satzung der Stiftung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder ändern oder ergänzen, soweit dies zur Anpassung an veränderte Verhältnisse erforderlich ist. Der Vorstand kann auch 

 

den Stiftungszweck ändern; der Zweck muss jedoch im weitesten Rahmen die Förderung

- der Jugendhilfe

- der Kunst und Kultur

- des Sports 

umfassen und steuerbegünstigt sein. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Stiftungsverwalterin.

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§ 11

Auflösung

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1. Der Vorstand und die Stiftungsverwalterin können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

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2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung

- der Jugendhilfe

- der Kunst und Kultur

- des Sports. 

 

3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

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